Erweiterung der Notbetreuung für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer
Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die
Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private
Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede
Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der
Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der
CoronaBetrVO ergeben. 

 

Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen:

Notbetreuung_Formular-ab-17-KW